Satzung des Vereins „Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrum e.V.“

 

§ 1 Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrum e.V.", Der Sitz des Vereins ist Zwickau. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und versteht sich als freier Träger der Jugendhilfe.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, gemäß § 3 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Der Zweck des Vereins

(1) Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche, junge Heranwachsende und Familien bereitzustellen.

(2) Projekte und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- Familienbildung und Jugenderholung zu unterbreiten

(3) Betreuungs-, Beratungs- und Bildungsarbeit für Hilfesuchende, sozial Benachteiligte und behinderte Menschen aller Altersklassen zu leisten.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterhaltung von stationären und teilstationären Kinder/Jugendeinrichtungen
  • Ambulante Hilfen zur Erziehung
  • Unterhaltung von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen
  • Durchführung von Ferienfahrten, Ferienspielen, Spielmobileinsätze in den Kommunen, Arbeitsgemeinschaften
  • Unterhaltung eines Familienzentrums/Mehrgenerationenhauses
  • Förderung von Kindern/Jugendlichen/Erwachsenen mit Sprachstörungen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.

(2) Über die Aufnahme auf schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag des Vorstandes die Möglichkeit, verdiente Bürger des öffentlichen Lebens zu Ehrenmitgliedern zu erklären.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
Der Austritt kann zum laufenden Quartalsende eines jeden Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum letzten Kalendertag des Quartals dem Vorstand zugegangen ist.

b) durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

  • Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen vorliegen.
  • Schädigung des Vereinsansehens gegeben ist.
  • Nichtzahlung der fälligen Beiträge für die Dauer von mehr als einem Jahr, trotz schriftlicher Aufforderung, durch den Vorstand erfolgt.

c) mit dem Tod oder Liquidation der juristischen Person oder der Personenvereinigung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(3) Auch nach Ende der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch des Vereins auf Zahlung des rückständigen Beitrages bestehen. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr

(1) Die Mitglieder und Fördermitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind als Geldleistungen zu erbringen. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Gebühren und Umlagen erstattet.

(2) Die Beiträge sind fällig bei monatlicher Zahlung jeweils zum 1. eines Monats, bei halbjährlicher Zahlung zum 01. Januar und zum 01. Juli eines Kalenderjahres. Bei einer jährlichen Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag jeweils zum 01. Juli fällig.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ansprüche auf Ersatz tatsächlicher Auslagen. Die Überprüfung der Geschäftsführung und des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrums e.V. sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführung

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des 1.Halbjahres einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich durch einfachen Brief an jedes Mitglied durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung eines Mitgliedes erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse versandt wurde. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ist auch ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor Termin bei einem Mitglied des Vorstandes einzureichen. Wenn die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und/oder die Vereinsauflösung beantragt wird, ist dies den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag bekannt zu geben. Die Bekanntgabe erfolgt in der gleichen Form wie die Einladung zur Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung ist - unter Voraussetzung, dass sie ordnungsgemäß einberufen wurde - ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Satzungsänderung muss bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen werden. Alte und neue Satzungstexte müssen beigefügt sein. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Block.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält zumindestens

  • Geschäftsbericht des Vorstandes
  • Rechenschaftsbericht des Rechnungsprüfers
  • Haushaltvorschau
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • es das Interesse des Vereins erfordert
  • wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder einen Antrag stellen

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern:

  • dem (der) ersten Vorsitzenden,
  • dem (der) zweiten Vorsitzenden,
  • stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsgemäß eine Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes stattgefunden hat.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt. Dieser Nachfolger ist in einer anschließend folgenden Mitgliederversammlung, durch die Wahl der Mitglieder bestätigen zu lassen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Aufgabenverteilung, sofern nicht gesetzlich geregelt, fest. Zur Führung der Vereinsgeschäfte bestellt der Vorstand einen/e Geschäftsführer/in.

(4) Der Vorstand wird nach Bedarf vom (der) ersten Vorsitzenden in dessen Verhinderungsfall vom (von der) zweiten Vorsitzenden einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der (des) ersten Vorsitzenden. Bei Verhinderung kann er (sie) seine (ihre) Stimme dem zweiten Vorsitzenden übertragen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(5) Der Vorstand beschließt über
a) allgemeine jugend- und berufspolitische Angelegenheiten des Vereins,
b) die Genehmigung des Haushaltplanes,
c) die Bestellung des Geschäftsführers,
d) die Verwaltung des Vermögens,
e) die Geschäftsordnung für den Vorstand und
f) die Entsendung von Mitgliedern des Vereins in Gremien, Organisationen und Funktionen, die Vereinsinteressen berühren.

(6) Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen des Registergerichts oder des Finanzamtes) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

(7) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der (die) Geschäftsführerin als beratendes Mitglied teil.

(8) Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschüdigung aus der "Ehrenamtspauschale" nach §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes zu zahlen.

§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Rechnungsprüfern, für die Amtsdauer von vier Jahren. Zusätzlich ist ein Ersatzprüfer zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer nehmen spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung eine Überprüfung der Buchführung des Vereins vor und erstatten der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.

(3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den

Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Zwickau, den 11.06.2018

sbbz

Kontakt

SBBZ e.V.
Herschelstraße 5
08056 Zwickau
0375 / 88 36 72 70
0375 / 88 36 72 71
verwaltung@sbbz.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.