Satzung des Vereins „Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrum e.V.“
- § 1 Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrum e.V.", Der Sitz des Vereins ist Zwickau. Als Gerichtsstand gilt Zwickau.
- § 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und versteht sich als freier Träger der Jugendhilfe.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, gemäß § 3 verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Der Zweck des Vereins
(1) Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche, junge Heranwachsende und Familien bereitzustellen.
(2) Projekte und Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugend- Familienbildung und Jugenderholung zu unterbreiten.
(3) Betreuungs-, Beratungs- und Bildungsarbeit für Hilfesuchende, sozial Benachteiligte und behinderte Menschen aller Altersklassen zu leisten.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterhaltung von stationären und teilstationären Kinder/Jugendeinrichtungen
- Ambulante Hilfen zur Erziehung
- Unterhaltung von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen
- Durchführung von Ferienfahrten, Ferienspielen, Spielmobileinsätze in den Kommunen, Arbeitsgemeinschaften
- Unterhaltung eines Familienzentrums/Mehrgenerationenhauses
- Förderung von Kindern/Jugendlichen/Erwachsenen mit Sprachstörungen
- § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft unterteilt sich in Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen werden.
(2) Über die Aufnahme auf schriftlichem Antrag entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- § 4a Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag des Vorstandes die Möglichkeit, verdiente Bürger des öffentlichen Lebens zu Ehrenmitgliedern zu erklären.
- § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- a) durch Austritt
- b) durch Ausschluss
- c) mit dem Tod oder Liquidation der juristischen Person oder der Personenvereinigung.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- § 6 Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr
(1) Die Mitglieder und Fördermitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind als Geldleistungen zu erbringen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- § 7 Organe des Vereins
Organe des Sprach-, Bildungs- und Beratungszentrums e.V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- § 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich innerhalb des 1.Halbjahres einzuberufen.
(2) Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor Termin einzureichen.
- § 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- § 10 Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins zu Rechnungsprüfern, für die Amtsdauer von vier Jahren. Zusätzlich ist ein Ersatzprüfer zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Rechnungsprüfer nehmen spätestens einen Monat vor der Jahresversammlung eine Überprüfung der Buchführung des Vereins vor und erstatten der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
(3) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- § 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Zwickau, den 11.06.2018